Rechtsgrundlagen der KFA
Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG
- Kranken- und Unfallfürsorge § 204 1 - 4
(1) Für Zwecke der Krankenfürsorge ist von der Stadt eine Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten (im Folgenden kurz Krankenfürsorgeanstalt genannt) als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu führen.
(2) Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt sind folgende Bedienstete:
1. Beamtinnen und Beamte (§ 2 Z 3),
2. Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt und
3. Vertragsbedienstete (§ 2 Z 4), deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, mit folgenden Ausnahmen:
a) Bedienstete, deren Dienstverhältnis befristet ist;
b) Bedienstete, die nur unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise beschäftigt werden. Als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 30 % der Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung (§ 63 Abs 2).
(3) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung der Krankenfürsorgeanstalt kann in der vom Gemeinderat zu erlassenden Satzung eigenen Organen übertragen werden.
(4) Die Stadt ist berechtigt, unter der Voraussetzung, dass die Krankenfürsorgeanstalt mindestens eine den Leistungen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter entsprechende Krankenfürsorge gewährt, von den in diesem Gesetz geregelten Bezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen Beiträge in Abzug zu bringen, die insgesamt die Hälfte des Leistungs- und Verwaltungsaufwandes zu decken haben. Sie ist verpflichtet, zum Aufwand der Krankenfürsorge der Krankenfürsorgeanstalt auch ihrerseits im gleichen Ausmaß beizutragen. Diese Beiträge sind zweckgebunden für Maßnahmen zu verwenden, die den Leistungen der Krankenversicherung nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz mindestens gleichwertig sind. Die näheren Bestimmungen dazu sind vom Gemeinderat in der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt zu treffen.RIS: Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG
Satzung
Aus der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg:
- I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung und Rechtsstellung der KFA
1. Soweit in dieser Satzung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
2. Die Stadt Salzburg führt für Zwecke der Krankenfürsorge eine Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg (im Folgenden kurz KFA genannt) als Einrichtung der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 204 Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG).
3. Die KFA wird als Sondervermögen der Stadt getrennt vom übrigen Gemeindevermögen geführt.
4. Die Stadt Salzburg als Dienstgeber betraut zur Abwicklung der laufenden Geschäfte der Unfallfürsorge die KFA (§ 204 Abs 5 Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG).- II. Mitgliedschaft
§ 2 Mitgliedschaft in der KFA
Mitglieder der KFA sind, sofern nicht in dieser Satzung eine Ausnahme vorliegt:
1. Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg
2. Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Salzburg
3. Vertragsbedienstete der Stadt Salzburg, die nicht gemäß § 1 Abs 3 Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG von der Anwendung des MagBeG ausgenommen sind und deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten des MagBeG begonnen hat, mit folgenden Ausnahmen:
a) Bedienstete, deren Dienstverhältnis befristet ist;
b) Bedienstete, die nur unverhältnismäßig kurze Zeit, wenn auch regelmäßig, oder nur fallweise beschäftigt werden. Als unverhältnismäßig kurze Zeit gilt eine Beschäftigung im Ausmaß von weniger als 30% der Wochendienstzeit bei Vollbeschäftigung (§ 63 Abs 2 Magistrats-Bedienstetengesetz – MagBeG).- Organe
In den Satzungen sind folgende ORGANE der KFA bestimmt:
Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedern der KFA, sie hat mindestens alle vier Jahre stattzufinden.
Der Ausschuss besteht aus drei vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg bestellten Mitgliedern des Gemeinderates als Vertreter des Dienstgebers und aus vier Mitgliedern der KFA als Vertreter der Dienstnehmer.
Dem Ausschuss gehört weiters der Vertrauensarzt sowie der jeweilige Obmann der Landesgruppe Salzburg der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, soweit er Mitglied der KFA ist, sonst der Obmann der Personalvertretung der Magistratsbediensteten, an.
Der Ausschuss tritt fallweise über Einladung des Obmannes, mindestens aber jeden zweiten Monat zusammen.
Der Obmann wird vom Ausschuss aus den dem Ausschuss angehörenden Dienstnehmervertretern gewählt.
Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Ausschuss und sorgt für die zeitgerechte Einberufung der Generalversammlung und des Ausschusses. Der Obmann vertritt die KFA nach außen und übt das Weisungsrecht gegenüber dem Geschäftsführer aus.
Der Geschäftsführer der KFA führt die laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Obmannes. Dem Geschäftsführer obliegt im Einvernehmen mit dem Vertrauensarzt die Zuerkennung der satzungsmäßigen Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Der Vertrauensarzt prüft die Berechtigung der Inanspruchnahme der Leistungen vom ärztlichen Standpunkt aus. Er berät die Organe der KFA bezüglich aller wesentlichen ärztlichen Belange.
Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Rechnungskontrolle, die Prüfung der Finanzgebarung im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die satzungsmäßige Verwendung der Mittel sowie die Erstellung eines Prüfberichts zum Rechnungsabschluss.
Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der KFA werden, so wie bei den anderen Krankenkassen auch, durch die Beiträge der Mitglieder und die Beiträge des Dienstgebers aufgebracht.
Dienstgebervertreter
Jurica Mustac, MA BA
Mag. Stefanie Essl
Sabine Gabath
Susanne Dittrich-Allerstorfer
Philip Gsöllpointner
Andrea Brandner
Obfrau Younion
Obmann-Stellvertreterin Petra Berger-Ratley
Dienstnehmervertreter
Obmann Dr. Martin Floss
Walter Fuchsbauer
Karin Ribis
Dipl.-HTL-Ing. Josef Reyer
Ersatz
Cornelia Berger
Franz Bucheder
Bernhard Pointner
Mag. Johannes Holztrattner, LLM
Bannenberg Bernhard
Chefarzt
Dr. Bodo Kirchner
Stellvertreterin
Dr. Katarina Lirk
Zahnvertragsarzt
Dr. Herbert Vogl
Geschäftsführer
Herbert Ulamec, MBA
Stellvertreter
Bernhard Freudenthaler
Rechnungsprüfer
Klaudia Scheichl
Sabine Rehrl
Stellvertreter
Herbert Linecker
Dokumente/Downloads
- Satzung
Die Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten, ABl 7/2013 vom15.4.2013 idF ABl 23/2020 vom 15.12.2020, wurde geändert: 68. Kundmachung vom 20.7.2021, kundgemacht im Amtsblatt
133. Kundmachung: Änderung der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten: 133. Kundmachung (226.3 KB)
20. Kundmachung: Änderung der Satzung der Krankenfürsorgeanstalt Salzburg: 20. Kundmachung (199.9 KB)
Satzung der Krankenfürsorgeanstalt der Magistratsbediensteten der Landeshauptstadt Salzburg (Beschluss des Gemeinderates vom 12.12.2012): Satzung (229.8 KB)
- KFA Rechnungsabschluss und Jahresbericht
Er ist vom Ausschuss sowie von der Personalkommission beschlossen. Die Daten und Zahlen des Jahresberichts werden detailliert dargestellt.
KFA Rechnungsabschluss und Jahresbericht 2019 (3.64 MB)
Rechnungsanschluss und Jahresbericht 2020 (1.25 MB)
Rechnungsabschluss_und_Jahresbericht_2021.pdf (1.22 MB)
Rechungsabschluss_und_Jahresbericht_2022.pdf (1.45 MB)